Umlagefähige ( kalte )Betriebskosten gem.§2 BetrKV:
Grundsteuer
Wasserversorgung
Entwässerung
Aufzug
Straßenreinigung und Müllentsorgung
Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
Gartenpflege
Beleuchtung
Schornsteinreinigung
Sach- und Haftpflichtversicherung
Hauswart/Hausmeister
Gemeinschaftsantenne (wenn vorhanden)
Breitbandkabel (wenn vorhanden)
Waschautomaten (wenn vorhanden)
Sonstige Betriebskosten
Nicht umlagefähige Betriebskosten:
Verwaltungskosten
Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten
Eine Ausnahme besteht bei der Umlage von Verwaltungskosten bzgl. der Gewerberaummiete. Der BGH hat mit dem Urteil vom 24.2.2010, XII ZR 69/08 eindeutig entschieden, dass kein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegt, wenn im Mietvertrag für Gewerberäume vereinbart wurde, dass die Verwaltungskosten auf den Mieter umgelegt werden. Somit ist dies gestattet. Das kann damit begründet werden, dass für Gewerbe zum großen Teil andere Verwaltungskosten anfallen als bei der Wohnungsmiete.
Quelle:
https://www.immoware24.de/support/gloss ... hnung-bka/